Verkaufs- und Lieferbedingungen VK103.3
1. ALLGEMEINES
1.1 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen und Leistungen der Firma AirLoc AG. Soweit diese Bedingungen nichts Abweichendes regeln, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Abweichende Bedingungen von Kunden gelten nur dann, wenn AirLoc AG schriftlich der Annahme dieser Bedingungen zugestimmt hat. Schriftlichkeit bedeutet im Rahmen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ein Nachweis durch Text (einschliesslich z.B. E-Mail).
1.2 Sollte sich eine der Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam, ungültig oder nicht erfüllbar erweisen, so wird die Gültigkeit, Wirksamkeit und Erfüllbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Die Vertragsparteien ersetzen diese Bestimmungen durch eine neue Bestimmung, die inhaltlich der ursprünglichen Absicht der Parteien möglichst nahekommt.
2. ANGEBOTE - LIEFERFRISTEN - PREISE
2.1 Angebote ohne Annahmefristen sind unverbindlich; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Proben und Muster gelten nur als annähernde Beispiele für Qualität, Farbe, etc. und sind nicht verbindlich. Die Auftragsannahme erfolgt unter ausdrücklicher Zugrundelegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen VK103.3. Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen, insbesondere Bestellungen und Aufträge, bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen Bestätigung durch AirLoc AG.
2.2 Angebote und Lieferungen basieren auf den vom Kunden vorgelegten Informationen wie Zeichnungen, Muster, technische Angaben oder Maschinenaufnahmen vor Ort. Deren Richtigkeit und Vollständigkeit ist durch den Kunden zu überprüfen.
2.3 Der Kunde garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm gelieferten technischen Angaben und Unterlagen, Zeichnungen, Muster oder dergleichen. Mündliche Angaben über Abmessungen und dergleichen sowie Bestellungsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Kunden.
2.4 Lieferfristen beginnen, sobald der Vertrag zwischen AirLoc AG und dem Kunden abgeschlossen ist, sowie sämtliche technischen und kaufmännischen Anforderungen zur Ausführung der Lieferung bereinigt und behördliche Formalitäten erfüllt sind.
2.5 Bestätigte Lieferfristen bzw. -termine sind verbindlich. Die Lieferfrist verlängert sich in Fällen von höherer Gewalt, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, behördlichen Massnahmen und beim Auftreten von Hindernissen, welche AirLoc AG ungeachtet dessen, bei wem sie entstehen, trotz gebotener Sorgfalt nicht abwenden kann.
2.6 Der Liefertermin bzw. die Lieferfrist ist eingehalten, wenn AirLoc AG die Versandbereitschaft der Ware bis spätestens am bezeichneten Tag bzw. dem letzten Tag der Frist schriftlich anzeigt. Nach Ablauf der Frist hat AirLoc AG das Recht eine Nachfrist von 5 Werktagen in Anspruch zu nehmen. Erst nach Ablauf der Nachfrist gerät AirLoc AG in Verzug.
Gerät die AirLoc AG in Verzug, hat AirLoc innert sechs Wochen ab Inverzugsetzung Nach- oder Ersatzlieferung zu erbringen. Erfolgt keine rechtzeitige Lieferung, ist der Kunde berechtigt, den ihm nachweislich aufgrund der von AirLoc AG verschuldeten Verspätung oder Nichtlieferung entstandene Schaden gegenüber AirLoc AG geltend zu machen. Andere Rechtsbehelfe sind ausgeschlossen.
2.7 Die angegebenen Preise gelten mangels anderer Vereinbarung ab Werk, unverpackt, unversichert und ohne MWST sowie andere Steuern, Zölle und Gebühren. Allgemeine Änderungen der Gestehungskosten bis zum Liefertag und dadurch bedingte Preisänderungen bleiben vorbehalten.
2.8 Der Leistungsumfang berücksichtigt den für die AirLoc AG aktuellen bewährten Erfahrungsstand, wobei allfällige nachträgliche Änderungen zu keinen Nachforderungen oder Haftungsansprüchen berechtigen. Umtausch- oder Nachlieferungen werden gemäss den gültigen Preislisten verrechnet bzw. nach Erhalt der Teile gutgeschrieben.
3. RECHTE AN PLÄNEN, TECHNISCHEN UNTERLAGEN, MUSTERN UND MODELLEN
An Plänen, Zeichnungen, Skizzen und Beschreibungen, sonstigen Unterlagen sowie an Mustern und Modellen behält sich die AirLoc AG alle Rechte vor, insbesondere das Eigentum, das Urheberrecht und andere gewerbliche Schutzrechte. Der Kunde anerkennt diese Rechte. Jede Weitergabe oder Zugänglichmachung solcher Unterlagen an Dritte sowie jede Ausführung von Plänen und jede Verwendung von Unterlagen, die nicht mit der Erfüllung der Vertragspflichten in Verbindung steht, ist ohne die schriftliche und vorgängige Erlaubnis der AirLoc AG untersagt.
4. VERSAND - GEFAHRÜBERGANG
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht spätestens mit dem Abgang der Lieferung aus dem Werk bzw. dem Lager der AirLoc AG auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, oder wenn die AirLoc AG noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Lieferung und/oder Montage übernommen hat. Bei Bestellungen von Sonderabmessungen wird eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 10% vorbehalten.
5. ZAHLUNG
5.1 Rechnungen der AirLoc AG sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu bezahlen. Anderslautende Abmachungen sind schriftlich zu vereinbaren.
5.2 Ist der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so hat er ohne Mahnung einen Verzugszins von 5% p.a., ab dem 31. Tag ab Rechnungsdatum zu entrichten. Bei Zahlungsverzug kann die AirLoc AG zudem die Lieferung einstellen und vom Vertrag zurücktreten.
5.3 Im Falle des Lieferungsverzugs der AirLoc AG oder von ihr zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung wird der Kunde nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Seiten von AirLoc AG von seiner Zahlungspflicht befreit.
6. GEWÄHRLEISTUNG - HAFTUNG
6.1 Die gesetzliche Gewährleistung für Sach- oder Werkmängel ist ausgeschlossen. An ihre Stelle treten die vertraglichen Vereinbarungen, einschliesslich der Verkaufs- und Lieferbedingungen VK103.3. Vertragsgemässheit der Lieferung bzw. Mangelhaftigkeit der Kaufsache beurteilt sich ausschliesslich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Menge. Angaben in Prospekten und anderen Verkaufsunterlagen sind nicht Vertragsbestandteil. Die Gewährleistung für zugesicherte Eigenschaften wird nur dann übernommen, wenn diese schriftlich als solche vereinbart wurden.
6.2 Der Kunde hat die Kaufsache gemäss den gesetzlichen Prüf- und Rügepflichten nach Empfang sofort auf Mängel zu untersuchen und diese unverzüglich schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen.
Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Kunde oder Dritte Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Kunde, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und AirLoc AG Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
6.3 Bei Vorliegen eines rechtzeitig gerügten Mangels kann der Kunde Nachbesserung und, falls diese nicht möglich oder fehlgeschlagen ist, Ersatzlieferung verlangen oder nach seiner Wahl eine Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
6.4 Sämtliche Gewährleistungsansprüche, auch bei verdeckten Mängeln, verwirken innert zwei Jahren nach Ablieferung der Ware. Die Ware gilt mit dem Gefahrübergang als abgeliefert.
6.5 Soweit diese VK103.3 nichts anderes regeln, haftet AirLoc AG nur für grobe Fahrlässigkeit oder rechtswidrige Absicht, und nur für Schäden, die am Liefergegenstand selber entstanden sind, nicht jedoch für mittelbare Schäden wie Produktionsausfall, entgangenen Gewinn sowie Folgeschäden und dergleichen.
6.6 Von der Gewährleistung und der Haftung ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, etwa infolge natürlicher Abnützung, unsachgemässer Nutzung, Missachtung der Sicherheitsvorschriften und Warnungen, unrichtiger oder unvollständiger Informationen des Kunden oder Fehlmanipulation.
6.7 Hat der Kunde einen Mangel gerügt, und ist kein Mangel festzustellen, für den AirLoc AG einzustehen hat, so schuldet der Kunde der AirLoc AG das Entgelt für Nachbesserung und Ersatzlieferung sowie Ersatz der weiteren Aufwendungen und Kosten.
7. EIGENTUMSVORBEHALT
7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vertraglich vereinbarten Rechnungsbetrages im Eigentum der AirLoc AG.
7.2 Ist der rechtsgültige Eigentumsvorbehalt von einem Registereintrag im Empfängerstaat abhängig, ermächtigt der Kunde hiermit die AirLoc AG, den Vorbehalt jederzeit, d.h. auch nach erfolgter Lieferung, registrieren zu lassen.
7.3 Der Kunde trifft alle Massnahmen, damit der Eigentumsanspruch der AirLoc AG weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird. Insbesondere sind Dritte bei deren Zugriff auf die betreffende Ware auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und die AirLoc AG unverzüglich zu benachrichtigen.
8. EXPORTKONTROLLE, SANKTIONEN UND ENDVERBLEIB
8.1 Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche anwendbaren Gesetze und Vorschriften zu Einfuhr- und Ausfuhrkontrollen, Sanktionen sowie sonstigen Handelsgesetzen einzuhalten. Dies umfasst insbesondere die Regelungen der Schweiz, der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika sowie aller weiteren lokal anwendbaren Rechtsordnungen.
8.2 Es wird davon ausgegangen, dass die vom Kunden angegebene Lieferadresse das endgültige Bestimmungsland der gelieferten Produkte darstellt. Jede Weiterveräusserung oder Verbringung in ein anderes Land ausserhalb des angegebenen Bestimmungslandes bedarf der Einhaltung sämtlicher einschlägiger Export-, Import- und Sanktionsvorschriften durch den Kunden.
8.3 Der Kunde ist verpflichtet, alle erforderlichen staatlichen Genehmigungen, Lizenzen und Zollformalitäten eigenverantwortlich und auf eigene Kosten einzuholen. Er hat sicherzustellen, dass keine Lieferung, Weitergabe oder Verwendung der Produkte gegen geltendes Import-, Export- oder andere Vorschriften oder gegen Umgehungsverbote verstösst.
8.4 Auf Verlangen hat der Kunde unverzüglich alle Informationen über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der gelieferten Produkte bereitzustellen.
8.5 Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt oder bestehen rechtliche Hindernisse aufgrund von staatlichen Vorschriften, ist AirLoc AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzögerung sind ausgeschlossen und AirLoc AG ist berechtigt den Schaden aus dem Dahinfallen des Vertrags geltend zu machen.
9. ANWENDBARES RECHT - ERFÜLLUNGSORT - GERICHTSSTAND
9.1 Auf das Vertragsverhältnis ist schweizerisches Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts anwendbar. Erfüllungsort für die Lieferung und für die Zahlung des Kaufpreises ist CH-8618 Oetwil am See.
9.2 Als Gerichtsstand gilt der Sitz der AirLoc AG. Diese ist jedoch berechtigt, den Kunden an dessen Sitz zu belangen.
9.3 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen treten per 1.3.2026 in Kraft und ersetzen die bisherigen Verkaufs- und Lieferbedingungen.